Grundschule Friedrich Schiller
 
 
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Satzung

 

    Radebeul,den 12.03.2018

 

S a t z u n g

 

 

§ 1    Name und Sitz

 

         1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Friedrich Schiller Radebeul e. V.“

             im Folgenden „Verein“ genannt.

         2. Der Verein hat seinen Sitz in Radebeul, Haupstraße 10, 01445 Radebeul und ist im

             Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2    Ziele und Aufgaben

 

         Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Grundschule Friedrich Schiller

         Radebeul und somit die Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler. Der Verein  

         will durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern und Freunden der Grundschule „Friedrich

         Schiller“ die vielfältigen erzieherischen, unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Aktivitäten

         unterstützen. Dies umfasst materielle, ideelle und personelle Unterstützung.

 

§ 3    Gemeinnützigkeit

 

         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

         Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er

         verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für 

         satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern werden keine Zuwendungen aus

         Mitteln des Fördervereins gewährt. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder

         der Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

         Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

         unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4    Mittel des Vereins

 

         Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

         -   Mitgliedsbeiträge

         -   Spenden

         -   Erlöse aus Veranstaltungen

         -   Fördermittel

         -   andere Zuwendungen

 

§ 5    Mitgliedschaft

 

         Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins 

         unterstützt. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über

         den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils am

         Ende des Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Das

         Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder

         Ableben.

         Der Ausschluss durch den Vorstand ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist

         insbesondere dann gegeben, wenn Beitragszahlungen für zwei Jahre ausstehen. Gegen einen

         Ausschluss kann beim Vorstand binnen vier Wochen Einspruch erhoben werden. In diesem Fall 

         entscheidet die einzuberufende Mitgliederversammlung endgültig. Die Rechte des Mitgliedes 

         ruhen bis zur Entscheidung.

                                                                                      

§ 6    Organe des Vereins

 

         a) Mitgliederversammlung

         b) Vorstand

 

§ 7    Mitgliederversammlung

 

        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder

        beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr unter

        schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung 14 Tage vorher einberufen. Entscheidungen werden mit

        einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.

        Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und

        vom Protokollführer unterzeichnet wird.

       

        Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern die Vorstandsmitglieder.

       

        1. den Vorsitzenden

        2. den 1. Stellvertreter

        3. den 2. Stellvertreter

        4. den Schatzmeister

        5. weiteres Mitglied: jeweiliger Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter

       

        Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils eine Wahlperiode zwei Kassenprüfer. Sie gehören    

        nicht dem Vorstand an. In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres   

        erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Kassenprüfer

        berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.

       

         Die Mitgliederversammlung beschließt über

      

         -   die Wahl des Vorstandes

         -   Entlastung des Vorstandes

         -   Satzungsänderungen

         -   Auflösung des Vereins

         -   Höhe der Mitgliedbeiträge

        

         Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel

         der Mitglieder fordert.

 

§ 8    Vorstand und Aufgaben des Vorstandes

 

         Der Vorstand besteht aus:

 

         -   Vorsitzender

         -   stellvertretende Vorsitzende (1. und 2. Stellvertreter)

         -   Schatzmeister

         -   weiteres Mitglied: jeweiliger Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter

        

         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf drei

         Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist eine

         Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.

         Zur Vertretung des Vereins im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter

         jeweils gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes berechtigt.

         Unterzeichnungsberechtigt für Anweisungen aller Bankgeschäfte sind je zwei

         Vorstandsmitglieder  gemeinsam.

         Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Ihm obliegt die

         Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen und das Umsetzen der   

         Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand beschließt mit einfacher  

         Stimmenmehrheit. Er ist verpflichtet, Protokolle zur Beschlussfassung anzufertigen.

 

§ 9    Auflösung des Vereins

 

         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an  

         die „Friedrich-Schiller“ Grundschule mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für  

         gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Einwilligung über die künftige Verwendung ist vom

         Finanzamt einzuholen.

 

§ 10  Vorstehender Satzungsinhalt wurde am 12.03.2018 beschlossen. Der Verein beantragt die

         Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht.

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