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Der Förderverein

Gründung: 06.07.1999
Vorsitzende: Frau Fischer
Stellvertretender Vorsitzende: Frau Seipt
Schatzmeister: Frau Bäßler
Beisitzer: Herr Dittmann
Mitgliederzahl: ca. 140

Telefon:

+49 - (0)3 72 07 - 23 84 (Schule)

Die Satzung des Fördervereins

I.

Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Der Verein führt den Namen Förderverein der Mittelschule "Maxim Gorki" Hainichen. Er hat seinen Sitz in Hainichen.
§ 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Der Verein hat den Zweck, die Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben auf der Basis der Gemeinnützigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zu unterstützen. Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen - auch solche kultureller Art -, die im Aufgabenbereich einer modernen Mittelschule förderungswürdig sind.
§ 4 Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft und Einkünfte
§5 Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und Körperschaften. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres.
§ 7 Die Einkünfte des Vereins bestehen aus

a) den Beiträgen der Mitglieder,
b) den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder und
c) den Erträgnissen des Vereinsvermögens.

Die ordentliche Mitgliederversammlung kann jährlich Mindestbeitragssätze für Einzelpersonen sowie für Firmen, Organisationen und Körperschaften festlegen.

III. Organe des Vereins
§ 8 Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt.
§ 9 Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Ausschuß bestellt, der aus dem Schatzmeister, dem Schriftführer, einem Koordinator der Sponsoren und zwei Beisitzern besteht. Vorstand und Ausschuß bestimmen Art und Höhe der Zuwendungen an die Schule. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 Vorstand und Ausschuß sind bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlußfähig. Die Amtszeit von Vorstand, Ausschuß und Rechnungsprüfern beträgt 2 Jahre.
§ 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich einzuberufen.Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt

a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
b) die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses,
c) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses und
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Solange die Neuwahl des Vorstandes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer nicht stattgefunden hat, werden die Geschäfte von dem bisherigen Vorstand und Ausschuß sowie den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt.

§ 12 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes und des Ausschusses oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
§ 13 Die Stimmenübertragung ist bei ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht möglich.
§ 14 Für den Beschluß von Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Sitzungsprotokolle und gefaßte Beschlüsse werden vom 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer beurkundet.
IV. Auflösung des Vereins
§ 15 Im Fall der Auflösung des Vereins, die von einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen ist, fällt das Vermögen der Mittelschule "Maxim Gorki" zu mit der Bestimmung, daß es nur für gemeinnützige Zwecke gemäß § 3 dieser Satzung zu verwenden ist.
§ 16 Diese Satzung tritt am 06.07.99 in Kraft.