I. |
Name, Sitz und Zweck
des Vereins |
§ 1 |
Der Verein führt den Namen Förderverein
der Mittelschule "Maxim Gorki" Hainichen. Er hat seinen Sitz in
Hainichen. |
§ 2 |
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. |
§ 3 |
Der Verein hat den Zweck, die
Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben auf der Basis der Gemeinnützigkeit im
Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zu unterstützen. Er ermöglicht durch Geld- und
Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen
Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen - auch solche kultureller Art -, die im
Aufgabenbereich einer modernen Mittelschule förderungswürdig sind. |
§ 4 |
Alle Leistungen des Vereins
erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
II. |
Mitgliedschaft und
Einkünfte |
§5 |
Dem Verein können als
Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und Körperschaften. Die
Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme
durch den Vorstand. |
§ 6 |
Die Mitgliedschaft erlischt
außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres. |
§ 7 |
Die Einkünfte des Vereins
bestehen aus a) den Beiträgen der Mitglieder,
b) den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder und
c) den Erträgnissen des Vereinsvermögens.
Die ordentliche Mitgliederversammlung kann jährlich
Mindestbeitragssätze für Einzelpersonen sowie für Firmen, Organisationen und
Körperschaften festlegen. |
III. |
Organe des Vereins |
§ 8 |
Der Vorstand besteht aus dem
ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des
Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt. |
§ 9 |
Zur Unterstützung des
Vorstandes wird ein Ausschuß bestellt, der aus dem Schatzmeister, dem Schriftführer,
einem Koordinator der Sponsoren und zwei Beisitzern besteht. Vorstand und Ausschuß
bestimmen Art und Höhe der Zuwendungen an die Schule. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. |
§ 10 |
Vorstand und Ausschuß sind
bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlußfähig. Die Amtszeit von
Vorstand, Ausschuß und Rechnungsprüfern beträgt 2 Jahre. |
§ 11 |
Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich
einzuberufen.Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung zu versenden. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters
und der Rechnungsprüfer,
b) die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses,
c) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses und
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Solange die Neuwahl des Vorstandes, des Ausschusses und der
Rechnungsprüfer nicht stattgefunden hat, werden die Geschäfte von dem bisherigen
Vorstand und Ausschuß sowie den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt. |
§ 12 |
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen
werden, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes und des Ausschusses oder
einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird. |
§ 13 |
Die Stimmenübertragung ist
bei ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht
möglich. |
§ 14 |
Für den Beschluß von
Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Versammlung anwesenden
Mitglieder notwendig. Sitzungsprotokolle und gefaßte Beschlüsse werden vom 1.
Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer beurkundet. |
IV. |
Auflösung des Vereins |
§ 15 |
Im Fall der Auflösung des
Vereins, die von einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder zu beschließen ist, fällt das Vermögen der Mittelschule "Maxim
Gorki" zu mit der Bestimmung, daß es nur für gemeinnützige Zwecke gemäß § 3
dieser Satzung zu verwenden ist. |
§ 16 |
Diese Satzung tritt am
06.07.99 in Kraft. |