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Schriften und Copyright Teil 1 und Teil 2 von Hans-Jochen Lau von URW
Seit dem 6. Juli 1981 gibt es in Deutschland zum Schutz typografischer Schriftzeichen das Schriftzeichengesetz. Dieses ist Bestandteil des Geschmacksmustergesetzes von 1876 und enthält schriftspezifische Gesetztesanpassungen und -ergänzungen. Der elementare Punkt im Schriftzeichengesetz ist die Definition der Schutzvoraussetzung: Die Schrift muss neu und eigentümlich sein. Das bedeutet, dass eine neue Schrift unverkennbare Merkmale aufweisen muß, die sich aus dem einzelnen Zeichen und ihrer Kombination zu Text ergeben, obwohl der Schriftschöpfer sich - bedingt durch unsere Lesegewohnheiten - innerhalb eines ganz gewissen Rahmens an bekannte Zeichenformen und Größenverhältnisse halten muß.
Eine Schrift gilt als neu, wenn:
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sie
bei Hinterlegung in Fachkreisen nicht bekannt ist, sie zwar nicht neu, aber
seit mehr als 50 Jahren unbekannt (zeitlich) bzw.
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im
betreffenden Gewerbezweig unbekannt ist (sachlich) oder örtlich, also
beispielsweise in Deutschland, unbekannt ist.
Die
Eigentümlichkeit zeigt sich in der schöpferischen Leistung des
Entwerfers, die über das rein handwerkliche Können hinausgeht.
Dieser Teil seiner Arbeit ist die Verbindung zur Kunst. Daraus resultiert
in den meisten Fällen jedoch bedauerlicherweise kein Urheberschutz,
denn der erfordert einen ästhetischen Überschuß.Wichtig zu
wissen ist aber, daß es eben nicht genügt, lediglich 5 Prozent
einer Schrift zu verändern, um die Schutzvoraussetzungen zu umgehen;
denn die neue Schrift ist in ihrer Gesamtheit geschützt, so dass punktuelle
Veränderungen den Schutz nicht außer Kraft setzen.
Bei der Hinterlegung einer Schrift beim Deutschen Patentamt in Berlin reicht es im Prinzip, die Schlüssellettern "OHamburgefonstiv" einzureichen, denn sie enthalten alle wesentlichen Merkmale einer kompletten Type. Trotzdem empfiehlt es sich, sämtliche Zeichen eines neuen Fonts zu entwerfen und zu hinterlegen, da - zumindest theoretisch - ein dritter auf der Basis der Schlüsselbuchstaben eine komplette Schrift erzeugen kann, die die Voraussetzungen der Neuheit und Eigentümlichkeit erfüllt. Achtung: Vor der Hinterlegung sollten Sie keine Schriftproben herum zeigen: Dadurch verlieren Sie die Schutzvoraussetzung! Früher war die maximale Schutzdauer auf 15 Jahre begrenzt, nach dem Schriftgesetz von 1981 sind es nunmehr 25 Jahre. Die Schutzbestimmung bezieht sich ebenfalls auf die Verwendung der Typen bei den Herstellung von Texten durch grafische Techniken aller Art. Dazu zählt zum Beispiel das Bemalen, Besticken und Benähen von Wäschestücken oder anderen Gegenständen mit Monogrammen oder Ähnlichem. Bilder oder Logos fallen allerdings nicht unter diese Schutzbestimmung. |