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Astronomischer Freundeskreis Ostsachsen
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Satzung des AFO

Präambel
Der AFO ist der Zusammenschluss von Sternwarten, Vereinen zur Förderung und Unterstützung der Astronomie im ostsächsischen und niederschlesischen Raum, in ihm können auch einzelne Sternfreunde mitarbeiten.
Grundlage der Zusammenarbeit ist die gegenseitige Achtung sowie die Gleichberechtigung aller Mitglieder. Der AFO ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Die Tätigkeit des AFO geht von dem gemeinsam erklärten Standpunkt aus, die Astronomie in allen Bereichen der Bildung sowie in der Freizeitgestaltung zu fördern.
Schwerpunkte der Arbeit bilden die Förderung von Kommunikation und Erfahrungsaustausch der AFO-Mitglieder, die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen und Treffen sowie die Herausgabe eines Mitteilungsblattes.


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein trägt den Namen Astronomischer Freundeskreis Ostsachsen, kurz AFO.
(2) Er hat seinen Sitz in Sohland.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben
Der AFO hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis innerhalb der Mitglieder zu fördern und durch Erfahrungsaustausch an der Lösung von Problemen mitzuwirken.
b) das Anliegen der astronomischen Volksbildung und Freizeitbeschäftigung sowie der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und den Entscheidungsgremien mit zu vertreten.
c) aufklärende Tätigkeit durch die Verbreitung astronomischen Wissens und die Popularisierung der Astronomie
d) Aufklärung und Stellungnahme zu parawissenschaftlichen Erscheinungen, insbesondere zu Astrologie und Ufologie
e) Stellungnahme zu den Fragen der astronomischen Aktivitäten der Mitglieder
f) die Förderung der Astronomie durch Organisation von Tagungen, Jugend- und Beobachtungslagern und Treffen
g) Herausgabe eines Mitteilungsblattes
h) die Förderung interkultureller und interdisziplinärer Beziehungen
i) Verbindungen mit Institutionen und Organisationen, die auf amateurastronomischem Gebiet tätig sind, insbesondere der Vereinigung der Sternfreunde (VdS).
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Institutionen werden, die in Ostsachsen/Niederschlesien tätig sind und deren Grundsätze der Zielrichtung des AFO nicht widersprechen.
(2) Die Mitgliedschaft im AFO beginnt nach der Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Vertreterversammlung im Sinne des Antrages.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand des AFO.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt bei Selbstauflösung, Austritt oder Wegfall der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1, sowie bei natürlichen Personen im Todesfall.
(5) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes aus dem AFO kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Vertreter-Versammlung endgültig, nachdem das betroffene Mitglied zu dem Antrag gehört wurde. Für den Ausschluß ist die Zweidrittelmehrheit notwendig.
Der Antrag auf Ausschluß ist dem Vorstand und dem betroffenen Mitglied 4 Wochen vor der nächsten Vertreterversammlung zu übergeben.

§ 5 Organe
(1) Höchstes Organ ist die Vertreterversammlung.
(2) Für den Zeitraum zwischen den Vertreterversammlungen nimmt der Vorstand die Belange des AFO wahr.

§ 6 Vertreterversammlung
(1) Zur Vertreterversammlung entsenden die Mitglieder bis zu zwei VertreterInnen, die stimm- und Vorschlags-berechtigt sind. Bei juristischen Personen sind die Vertreter durch Wahlen zu legitimieren.
(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend sind. Wird dies nicht erreicht, kann zur gleichen Tagesordnung eine Nachfolgeversammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Deren Termin ist allen Mitgliedern mindestens 4 Wochen im voraus mitzuteilen.
(3) Gäste können interessierte Personen, geladene Personen oder Medienvertreter sein.
(4) Die Vertreterversammlung ist öffentlich.
(5) Die Vertreterversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt; sofern sich die Mitglieder nicht auf einen anderen Rhythmus geeinigt haben, lädt der Vorstand ein.
(6) Die Abstimmungen in der Vertreterversammlung sind in der Regel offen. Jedes Mitglied kann zu einzelnen Sach- und Personalfragen geheime Abstimmungen beantragen.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Finanzverantwortlichen
(2) Der Vorstand handelt im Auftrag der Vertreterversammlung.
(3) Der Vorstand amtiert jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Er ist vom Vorsitzenden nach Notwendigkeit oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes ordnungsgemäß einzuberufen.
(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Nachwahl auf der nächsten Vertreterversammlung.
(5) Handelt der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes entgegen der Satzung, so kann er von der Vertreterversammlung auch innerhalb der Amtszeit mit einer Zweidrittelmehrheit abberufen werden.

§ 8 Protokollführung
(1) Von allen Sitzungen und Tagungen der Vertreterversammlung und des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen und im Mitteilungsblatt des AFO zu veröffentlichen.

§ 9 Finanzen
(1) Die Aufgaben des AFO werden durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Mittel, Spenden und sonstige Zuwendungen finanziert.
(2) Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Vertreterversammlung festgelegt. Dabei sind die unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der Mitglieder unbedingt zu berücksichtigen. Insbesondere darf kein Mitglied durch unangemessen hohe Beiträge überfordert werden.
(3) Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgen einmal im Jahr durch die von der Vertreterversammlung bestellten Revisoren. Diese haben über die Buch- und Kassenführung einen Revisionsbericht zu geben. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(4) Weitere Regelungen zum Finanzgebaren werden bei Bedarf durch eine von der Vertreterversammlung zu beschließende Finanzordnung festgelegt.

§ 10 Auflösung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des AFO der Vereinigung der Sternfreunde e.V. (VdS), Sitz in Berlin, zum Zwecke der gemeinnützigen Förderung der Amateurastronomie in der Region Ostsachsen/ Niederschlesien zu.

§ 11 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und von diesem mit der Einladung zur nächsten Vertreterversammlung den Vertretern zugesandt werden.
(2) Zu einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der Vertreter notwendig.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 4. September 1992 in Kraft.


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