Es werden nur ganze Bewertungseinheiten (BE) erteilt.
Eine Bewertungseinheit wird nur erteilt, wenn der zu zeigende Sachverhalt
vollständig und eindeutig erbracht ist. ("Erbracht" heißt
"im Kontext ersichtlich", nicht nur hineininterpretiert.) Das
bedeutet z. B. auch, daß bei graphischen Darstellungen ein
vorgegebenes Intervall beachtet wird, daß mit Näherungswerten
sinnvoll gearbeitet wird und daß mathematische Formelzeichen und
Symbole korrekt verwendet werden.
Eine gegebenenfalls für "Ansatz" vorgesehene BE wird nur
dann zuerkannt, wenn der konkrete Sachverhalt aus der Aufgabenstellung
erfaßt wurde.
Für richtig vollzogene Teilschritte, in die falsche
Zwischenergebnisse eingegangen sind, wird die vorgesehene BE-Anzahl
erteilt; es sei denn, die Teilschritte haben sich durch die vorher
begangenen Fehler wesentlich vereinfacht oder das Ergebnis ist nicht
sinnvoll.
Das nachstehende "Erwartungsbild" ist als Orientierung zu
verstehen.
Für gleichwertige Leistungen ist die Verteilung der BE sinngemäß
vorzunehmen.
Die pro Aufgabenteil erreichbare BE-Anzahl (Angabe in der rechten
Randleiste) ist verbindlich.
In die Gesamtbewertung der Prüfungsarbeit können erreichte BE
aus genau einer Wahlaufgabe einfließen.
Wenn im "Erwartungsbild" exakte Werte angegeben werden, so wird
die volle Anzahl der BE auch dann erteilt, wenn der Prüfungsteilnehmer
einen Näherungswert angibt.
Gemäß Abschnitt 2.3 Satz 1 und Abschnitt 2.4 der RS-VwV vom 5. August 1996 sind in den von den Prüfungsteilnehmern angefertigten Arbeiten die neuen Schreibweisen neben den bisherigen als richtig zu akzeptieren; als Fehler dürfen nur solche Schreibweisen gewertet werden, die weder nach bisheriger noch nach neuer Rechtschreibung zulässig sind.
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