§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Förderschule für Lernbehinderte Eilenburg“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
2.
Sitz dieses Vereins ist Eilenburg.
3.
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1.8. das laufenden Jahres und endet am 31.7. des Folgejahres.
§ 2 Zweck des Vereins
1.
Zweck des Vereins ist:
a)
die Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler der Förderschule für Lernbehinderte Eilenburg, Erbringung von
Mitteln, die es ermöglichen, die Lehr- und Lernbedingungen zu verbessern.
b)
das Aufbringen von Beihilfen für schulische Veranstaltungen im Rahmen der Bildung und Erziehung.
c)
das Aufrechterhalten der Bindung zwischen der Schule, den Schülern, den ehemaligen Schülern sowie Freunden und
Förderern der Förderschule für Lernbehinderte Eilenburg.
2.
Der Verein ist gemeinnützig. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel des Vereins und Spenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie
irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
4.
Bei Auflösung des Vereins wird zur Verwaltung des Vereinsvermögens der Leiter der Schule als Treuhänder eingesetzt. Dieser
darf das Vermögen ausschließlich für Sport- und Spielgeräte für die Kinder der Schule einsetzen.
§ 3 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, deren Leumund mit dieser Satzung vereinbar ist. Der
Aufnahmeantrag ist mit vollständiger postalischer Anschrift einzureichen. Minderjährige Antragsteller bedürfen der Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters.
2.
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand des Vereins. Er ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter geben
dem Bewerber innerhalb von vier Wochen schriftlich Bescheid.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
a)
Tod
b)
freiwilliges Ausscheiden
c)
Streichung aus der Mitgliederliste
d)
Auschluss
2.
Der freiwillige Austritt kann zum letzten des Monats erfolgen.
3.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Erinnerung mit der Zahlung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mindestens drei Monate
vor dem Beschluß anzukündigen und danach mitzuteilen.
4.
Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten im
oder außerhalb des Vereines so nachhaltig gegen die Vereinsinteressen verstößt, daß die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft dem
Verein nicht zuträglich ist. Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von einem Monat zu
äußern oder eine mündliche Anhörung zu beantragen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Vereinsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihrer Fälligkeit erfolgt im
Rahmen des Beschlußfassungsrechtes der Mitgliederversammlung. Für minderjährige Mitglieder wird der Beitrag auf 50% des
beschlossenen Mindestbeitrages festgesetzt.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a)
der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
- Vorsitzender
- zwei Stellvertreter
- Schatzmeister
- Schriftführer
Mit Ausnahme des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind doppelte Funktionen zulässig.
2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Die
Mitgliederversammlung kann einstimmig beschließen, daß in offener Abstimmung gewählt wird. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
3.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen bestimmen.
§ 9 Geschäftsbereich des Vorstandes
1.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seine Stellvertreter vertreten. Der Vorstand muß,
soweit es gesetzlich nicht ohnehin der Fall ist, bei Abschluß von Geschäften und Rechtshandlungen mit Dritten die Haftung auf das
Vereinsvermögen vereinbaren. Zum Abschluß von Dienstverträgen, Dauerverträgen und allen anderen Verträgen, die den Verein für
längere Zeit binden oder zur Aufbringung von Vereinsmitteln veranlassen, ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich.
2.
Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Mittel und Spenden im Sinne der Zweckbestimmung
gemäß §2 dieser Satzung.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
1.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern mit einer Tagesordnung und
einer Frist von einer Woche schriftlich eingeladen wurden und in einer Vorstandssitzung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
In Eilfällen unter allseitigem Einverständnis ist die Sitzung des Vorstandes auch ohne schriftliche Einladung und Angabe der
Tagesordnung zulässig. Dies ist jedoch in einem besonderen Protokoll festzuhalten.
2.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung die der stellvertretenden Vorsitzenden.
3.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
4.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder der zu beschließenden
Regelung zustimmen.
5.
Die Beschlußfassung über die Aufnahme oder Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder zu erfolgen.
6.
Falls trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer Vorstandssitzung nicht mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen
ist, kann die Vorstandssitzung nach Absatz 1 Satz 1 erneut einberufen werden. In dieser Sitzung ist eine Beschlußfassung auch zulässig,
wenn weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen ist.
§11 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten zwölf Wochen des Schuljahres statt. Die Einladung erfolgt
schriftlich. Die Einberufung muß mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung enthalten.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muß einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a)
die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, die Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes und seine Entlastung;
b)
über die Festsetzung der Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages;
c)
die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d)
die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e)
über alle sonst der Mitgliederversammlung kraft Gesetzes obliegenden Angelegenheiten.
2.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung
über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Ist eine
einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Diese kann ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder alle Entscheidungen treffen, wobei für Satzungsänderung und Auflösung des Vereins wieder eine ¾
Mehrheit erforderlich ist.
3.
In allen übrigen den Verein betreffenden Angelegenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
stimmberechtigten erschienenen Mitglieder. Die Beschlußfassung erfolgt in offener Abstimmung. Wenn 20% der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder es verlangen, muß die Beschlußfassung geheim durchgeführt werden.
4.
Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem die
Versammlung leitenden Vorsitzenden und einem jeweils von der Mitgliederversammlung besonders zu bestimmenden Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich
beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in
der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 15 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäßen Mehrheit entsprechend § 13 beschlossen werden.
2.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden die
gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an den
Leiter der Schule, der als Treuhänder eingesetzt wurde. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich des Anfallberechtigten
bedarf in Hinblick auf den Gemeinnützigkeitscharakter der Genehmigung des Finanzamtes.
§ 16 Satzungsänderung durch den Vorstand
Der Vorstand wird ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern
sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 19. Juni 1996 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in
das Vereinsregister eingetragen ist.